Allgemeine Fragen zum Thema „Bezug von Arbeitslosengeld II"
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| Ich erhalte Arbeitslosenhilfe – ändert sich in
diesem Jahr etwas für mich? |
Nein. In der Regel erhalten Sie Ihre Leistung bis zum Jahresende weitergezahlt. Sie brauchen
keinen Verlängerungsantrag stellen, auch wenn der Bewilligungszeitraum für die Arbeitslosenhilfe
in den kommenden Monaten ausläuft. Der Antrag auf das Arbeitslosengeld II gilt ab dem
kommenden Jahr.
Allerdings sollten Sie sich frühzeitig bei Ihrer zuständigen Agentur melden, um den Antrag auf das
Arbeitslosengeld II abzugeben. Ändern sich nach dessen Abgabe Ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse, müssen Sie diese Änderungen natürlich mitteilen.
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| Ich bin zum Februar 2005 gekündigt worden.
Was passiert jetzt? |
Bis zum 31.01.2006 gibt es eine Übergangsregelung, nach der sich die Ansprüche auf
Arbeitslosengeld I nach der bisher geltenden Fassung des SGB III richten, d.h. für diejenigen, die
die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld I bis dahin erfüllen, gibt es keine Änderungen.
Haben Sie einen solchen Anspruch nicht erworben, können Sie Arbeitslosengeld II beantragen.
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| Was ist das Arbeitslosengeld II? |
Das Arbeitslosengeld II wird aus Steuern finanziert. Es ersetzt künftig die bisherige
Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe. Damit soll das Nebeneinander von zwei verschiedenen
Systemen mit unterschiedlich hohen Geldleistungen und unterschiedlichen
Eingliederungsmaßnahmen beendet werden. Künftig erhalten Personen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, für die Sicherung ihres Lebensunterhalts Geldleistungen. Hinzu kommen die
Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizung, die übernommen werden. Hilfebedürftig ist jemand, der nicht gemeinsam mit seiner Familie für seinen Lebensunterhalt sorgen kann und auf staatliche Unterstützung angewiesen ist.
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| Wie hoch sind die „Regelleistungen“ beim
Arbeitslosengeld II? |
Die Pauschalen betragen in den alten Bundesländern einschließlich ganz Berlin
• für Alleinerziehende oder Alleinstehende 345 Euro
• für (Ehe)Partner je 311 Euro
In den neuen Bundesländern liegen die Pauschalen bei 331 Euro für Alleinerziehende oder
Alleinstehende und je 298 Euro für (Ehe)Partner.
Hinzu kommen noch diverse Mehrbedarfs- und Einmalzahlungen, u.a. bei Schwangerschaft und
Geburt, Wohnungseinrichtung und Behinderung. Ebenso werden die Kosten für eine angemessene
Unterkunft und Heizung übernommen.
Ein Beispiel: Beziehen beide (Ehe)Partner Arbeitslosengeld II, erhalten sie zusammen 622 Euro (West) bzw. 596 Euro (Ost) plus die Übernahme angemessener Wohnungs- und Heizungskosten.
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| Bekomme ich einen Zuschlag zum
Arbeitslosengeld II, wenn ich vorher
Arbeitslosengeld bezogen habe? |
Ja, es gibt eine Übergangsfrist. Der Zuschlag beträgt höchstens 160 Euro monatlich für Singles (mit Partner insgesamt höchstens 320 Euro). Je Kind erhält der Antragsteller im ersten Jahr höchstens 60 Euro/Monat. Dieser wird bis maximal zwei Jahre nach Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld I gezahlt. Im zweiten Jahr wird der Zuschlag halbiert.
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| Erhalte ich Leistungen für meine Kinder? |
Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lj. (Tag vor dem 14. Geburtstag) bekommen Sie je Kind 207
Euro (Ost: 199 Euro) Sozialgeld.
Ab dem 14. Geburtstag bis einen Tag vor dem 15. Geburtstag („im 15. Lj.“) erhalten Sie je Kind 276 Euro (Ost: 265 Euro) Sozialgeld. Ab dem 15. Geburtstag bis zur Vollendung des 18. Lj. (ein Tag vor dem 18. Geburtstag) erhalten Sie je Kind 276 Euro (Ost: 265 Euro) Arbeitslosengeld2 bzw.
Sozialgeld (je nach dem, ob das Kind erwerbsfähig ist oder nicht).
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| Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? |
Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten, die das 15. Lj. vollendet und das 65. Lj. noch nicht vollendet haben. . Ebenso haben ihre erwerbsfähigen Angehörigen darauf einen Anspruch, wenn sie mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
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| Meine Tochter ist 16 und geht noch zur
Schule. Erhält Sie auch das Arbeitslosengeld
II oder Sozialgeld? |
Besteht ein Anspruch auf BAföG erhält die Tochter weder Arbeitslosengeld II noch Sozialgeld,
sondern ggf. ergänzende Leistungen nach dem SGB XII. Ausnahme: Der (BAföG-) Bedarf bemisst
sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG.
Die Tochter erhält jedoch Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld, wenn sie nur deshalb kein BAföG
bekommt, weil sie noch im Haushalt der Eltern wohnt. Der Bezug von Arbeitslosen- und Sozialgeld ist natürlich davon abhängig, dass die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Leistungsart ist davon abhängig, ob die Tochter erwerbsfähig ist. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass Schüler generell nicht erwerbsfähig sind, da die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit sich ausschließlich auf das gesundheitliche Leistungsvermögen bezieht. Bei gesundheitlicher Leistungsfähigkeit kann damit bei Schülern ab 15 Jahren vom Vorliegen von Erwerbsfähigkeit und damit einem Arbeitslosengeld II – Anspruch ausgegangen werden.
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| Was ist eine Bedarfsgemeinschaft? |
Damit sind alle Personen eines Haushalts gemeint – also nicht nur Erwerbsfähige, sondern auch
nicht erwerbsfähige Familienmitglieder.
Hierzu gehören auch
• die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines minderjährigen,
unverheirateten und erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende
Partner dieses Elternteils,
• als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen:
– der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
– die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
– der nicht dauernd getrennt lebende eingetragene Lebenspartner
• die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht aus
eigenem Einkommen oder Vermögen sichergestellt ist.
Volljährige Kinder zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie noch zuhause leben. Sind
sie erwerbsfähig, bilden sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Somit müssen sie einen eigenen
Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen.
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| Und wann bin ich nicht erwerbsfähig? |
Erwerbsfähig ist jemand nicht, wenn er wegen Krankheit oder Behinderung aktuell oder auf absehbare Zeit (6 Monate) nicht mindestens drei Stunden täglich unter „den üblichen Bedingungen
des Arbeitsmarktes“ arbeiten kann.
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| Ich beziehe derzeit Arbeitslosenhilfe bzw.
Sozialhilfe. Wie und wo beantrage ich
Arbeitslosengeld II? |
Als Bezieher von Arbeitslosenhilfe wird Ihnen ein Antrag von der Bundesagentur für Arbeit
zugesandt. Bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit geben Sie den ausgefüllten Antrag ab. Sollten Sie
Hilfestellung beim Ausfüllen benötigen, stehen Ihnen die Mitarbeiter Ihrer Agentur mit Rat und Tat
zur Seite. Für allgemeine Fragen zum Antrag können Sie sich auch an die Hotline 01801 – 012012
wenden. Bezieher von Sozialhilfe erhalten Post vom örtlichen Sozialamt – und können dort ihre
Fragen zum Antrag stellen.
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| Und was ist, wenn ich nach Abgabe des
Antrags unerwartet eine Erbschaft mache? |
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommen- und Vermögensverhältnisse unverzüglich
der Agentur für Arbeit mitzuteilen – auch, wenn Sie Ihren Antrag bereits abgegeben haben.
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| Wann und wie werden die Geldleistungen
ausgezahlt? |
Sie erhalten die Leistungen wie bisher auf Ihr Konto überwiesen. Die Barauszahlung der
Leistungen ist in der Regel kostenpflichtig. Ausnahme: Sie können nachweisen, dass sie kein
Girokonto eröffnen können (Vorlage einer Bescheinigung der Bank). Eine Barscheckauszahlung ist
nicht möglich.
Das Arbeitslosengeld II wird jedoch am Monatsanfang ausgezahlt, nicht wie die Arbeitslosenhilfe
am Monatsende. Dies gilt es z.B. bei den Mietzahlungen zu berücksichtigen.
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| Bekomme ich einen Zuschlag, wenn ich
schwanger bin? |
Für werdende Mütter wird ab der 13. Schwangerschaftswoche ein „Mehrbedarf“ von 17 Prozent des
Regelbedarfes auf Antrag gewährt. Im Westen stehen Ihnen also neben den 345 Euro für
Alleinstehende (311 Euro mit Partner) weitere 58 Euro monatlich zu. Alleinerziehenden mit einem
minderjährigen Kind steht ein Zuschlag von 36 Prozent oder 124 Euro zu.
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| Gibt es beim Arbeitslosengeld II auch
Sachleistungen oder Essensgutscheine? |
Ja, es gibt Sachleistungen (z.B. Gutscheine für Möbel und Kleidungsstücke), die Sie im Bedarfsfall erhalten. Lebensmittelgutscheine werden grds. nicht ausgestellt; Ausnahmen können im Einzelfall für jugendliche Hilfeempfänger gelten.
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| Was ist der Unterschied zwischen
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld? |
Um Arbeitslosengeld II zu erhalten muss man u.a. erwerbsfähig sein, nichterwerbsfähige
Angehörige in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten Sozialgeld. Nichterwerbsfähige, die keiner
Bedarfsgemeinschaft angehören, erhalten keine Leistungen nach dem SGB II (ggf. aber nach SGB
XII).
Nicht erwerbsfähig ist jemand, der wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit keine
drei Stunden am Tag arbeiten kann. Die Leistungen sind genauso hoch wie beim Arbeitslosengeld
II.
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| Wer ist der „Träger“ der „Grundsicherung für
Arbeitsuchende“? Was bedeutet das? An wen
muss ich mich bei Fragen wenden? |
Bisher werden Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe von den Kommunen und den Agenturen für Arbeit
getrennt ausgezahlt. Ab kommendem Jahr arbeiten beide Behörden in der Regel in so genannten
„Arbeitsgemeinschaften“ unter einem Dach zusammen. Dann haben Sie nur noch einen
Ansprechpartner für alle Fragen. Bis dahin wenden Sie sich bitte an die Behörde, von der Sie jetzt
Leistungen erhalten.
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| Bekomme ich weiter Arbeitslosengeld II, wenn
ich krank bin? |
Ja, solange Sie erwerbsfähig sind.
Sind Sie krank, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen.
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| Kann ich als Arbeitslosengeld II-Empfänger
Wohngeld bekommen? |
Nein, denn im Rahmen des Arbeitslosengeld II werden die Kosten für Wohnung und Heizung
übernommen, soweit sie angemessen sind.
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| Wie lange wird das Arbeitslosengeld II
gezahlt? |
Solange Hilfebedürftigkeit vorliegt und die weiteren Voraussetzungen (Erwerbsfähigkeit,
Altersgrenze etc.) vorliegen. Jedoch werden die Ämter die Bedingungen in zeitlich überschaubaren
Abständen prüfen. Sie bewilligen Leistungen jeweils nur für höchstens sechs Monate.
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| Fragen zu Vermögen und Einkommen
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| Was zählt alles zu meinem Vermögen? |
Es gilt zunächst der Grundsatz, dass alle verwertbaren Vermögensgegenstände bei der Prüfung
der Eigenleistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Zum Vermögen zählen somit beispielsweise:
Autos, Immobilien, Bankguthaben, Bargeld, Schecks, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile,
Sparbriefe, Bausparverträge und Schenkungen der vergangenen zehn Jahre. Ein Teil davon ist
jedoch geschützt, d.h. es wird nicht als verwertbar (= anrechnungsfähig) berücksichtigt. Dazu
gehört zum Beispiel: angemessener Hausrat, Auto, Wohnen im eigenen Haus oder der eigenen
Wohnung, usw.
Sofern Sie oder Ihr Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit sind, wird das nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Vermögen nicht
berücksichtigt. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die
Alterssicherung bestimmt ist.
Bei der Bewertung des Vermögens stehen Ihnen bestimmte Freibeträge zu.
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| Muss ich meine Eigentumswohnung
verkaufen? |
Die Prüfung, ob ein selbst bewohntes Haus (oder Eigentumswohnung) angemessen ist, ist bis zu
einer Wohnfläche von 130 qm entbehrlich. Ist die Größe einer selbst genutzten Immobilie nicht
angemessen (mehr als 130 qm WF), ist die Verwertung von eigentumsrechtlich abtrennbaren
Gebäude- oder Grundstücksbestandteilen vorrangig durch Verkauf oder Beleihung zu verlangen.
Der Hilfebedürftige muss jede mögliche Ertragsquellen nutzen (z. B. zimmerweise Vermietung).
Anders hingegen wird die Angemessenheit bei der Übernahme der Kosten für die Unterkunft
ausgelegt. Dort gibt es Grenzen, bis zu denen die Kosten grds. übernommen werden
(„angemessene Kosten“). Die Grenzen sind:
Durchschnitt können die folgenden qm-Zahlen einer Wohnung als angemessen betrachtet werden:
1 Person ca. 45 – 50 qm
2 Personen ca. 60 qm oder 2 Wohnräume
3 Personen ca. 75 qm oder drei Wohnräume
4 Personen ca. 85 – 90 qm oder 4 Wohnräume,
sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 10 qm oder 1 Wohnraum mehr. Dies entspricht den
Vorgaben des sozialen Wohnungsbaus.
Sollte die Wohnung noch abbezahlt werden, werden im Rahmen der Kosten der Unterkunft die
Schuldzinsen übernommen – denn was für den Mieter die Mietzahlung, sind für den Besitzer einer
Eigentumswohnung die Zinszahlungen. Ebenso werden Grundsteuer und sonstige öffentliche
Abgaben sowie Nebenkosten wie bei einer Mietwohnung bezahlt. Tilgungsraten können jedoch
nicht übernommen werden, da sie der Vermögensbildung dienen.
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| Darf ich mein Auto behalten, wenn ich
Arbeitslosengeld II beziehe? |
Ein angemessenes Auto oder Motorrad ist für jeden Erwerbsfähigen der Bedarfsgemeinschaft nicht
als Vermögen zu berücksichtigen. Schließlich sollen Sie als Arbeitnehmer flexibel sein – und für
eine neue Arbeitstelle ggf. pendeln können.
Die Prüfung der Angemessenheit hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Größe
der Bedarfsgemeinschaft, Anzahl der PKW im Haushalt, Zeitpunkt des Erwerbs) zu erfolgen.
Ist ein Verkaufserlös abzüglich ggf. noch bestehender Kreditverbindlichkeiten von maximal 5.000 €
erreichbar, ist eine Prüfung und Ermessensentscheidung, ob ein Kfz angemessen ist, entbehrlich.
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| Ich habe eine Datsche – ist die auch
Vermögen? |
Ja, auch Ihre Datsche muss als Vermögen angerechnet werden. Allerdings gilt hier, dass ein
möglicher Verkauf wirtschaftlich sinnvoll sein muss.
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| Ich bin Türke und möchte mit 65 zurück in
meine Heimat gehen. Da habe ich mir für mein
Alter ein Haus gebaut. Muss ich das jetzt
verkaufen?
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Auch Vermögen, das sich im Ausland befindet, muss angegeben werden. Ob es zu einer
Verwertung des Objektes kommt (nicht selbst bewohntes Wohneigentum), muss im Einzelfall
geprüft werden.
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| Was gilt alles als „Einkommen“? |
Grundsätzlich zählen alle Einnahmen in Geld oder geldwerten Vorteilen zum Einkommen, z.B.:
• Einnahmen aus Arbeit (selbständig oder abhängig)
• Unterhaltsleistungen
• Arbeitslosengeld oder Krankengeld
• Kapital- und Zinserträge
• Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
• Kindergeld
Achtung: Freibeträge bei Zinseinkünften gibt es nicht. Sie müssen alle Zinseinkünfte angeben.
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| Darf ich überhaupt eine Nebentätigkeit
ausüben, wenn ich Arbeitslosengeld II beziehe? |
Ja. Schließlich müssen Sie als Hilfebedürftiger alle Möglichkeiten ausschöpfen, die
Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Dabei spielt der zeitliche Umfang der Tätigkeitkeine Rolle. Allerdings wird Ihnen das so erzielte Nebeneinkommen zum Teil angerechnet.
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| Wie viel kann ich beim Arbeitslosengeld II
dazuverdienen? |
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II erwerbstätig
sind, ist von dem um die Absetzbeträge (siehe §11 Abs.2 SGB II) bereinigten monatlichen
Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag abzusetzen.
Der abzusetzende Betrag vom bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit richtet
sich nach der Höhe des Bruttoverdienstes und beträgt
• 15% bei einem Bruttolohn bis 400 Euro
• zusätzlich 30% bei dem Teil des Bruttolohns, der 400 Euro übersteigt und nicht mehr als
900 Euro beträgt und
• zusätzlich in Höhe von 15% bei dem Teil des Bruttolohns, der 900 Euro übersteigt und nicht
mehr als 1500 Euro beträgt.
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| Wird meine Rente auf das Arbeitslosengeld II
angerechnet? |
Bei Renten handelt es sich grundsätzlich um Einkommen, das angerechnet wird. Allerdings gibt es
Ausnahmen. So ist die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz anrechnungsfrei. Ebenso
wird die Rente oder Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erbracht wird, bis zur
Höhe der vergleichbaren Grundrente ebenfalls nicht angerechnet.
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| Wie ist das mit meiner Betriebsrente? |
Betriebliche Altersversorgungen bleiben bei der Vermögensanrechnung außer Betracht, wenn sie
ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und ein Zugriff auf diese vor Eintritt des Versorgungsfalles
ausgeschlossen ist (s. § 2 BetrAVG).
Bei betrieblichen Altersversorgungen, die mischfinanziert oder allein durch den Arbeitnehmer
finanziert sind, muss für den arbeitnehmerfinanzierten Anteil im Einzelfall geprüft werden, ob eine
Verwertung möglich ist. Dabei kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung (Bezugsrechte,
Ansprüche, Beleihbarkeit etc.) und den gewählten Durchführungsweg an (Direktzusage,
Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds).
Zu beachten ist bei beiden Varianten jedoch die Verwertungsmöglichkeiten nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses (§ 1b BetrAVG).
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| Welche Vermögensfreibeträge gibt es? |
Volljährigen, hilfebedürftigen Empfängern von Arbeitslosengeld II und deren Partner stehen ein
Vermögensfreibetrag von € 200 pro vollendetem Lebensjahr zu, mindestens € 4.100, höchstens €
13.000. Bei Personen, die vor dem 01.01.1948 geboren sind, beträgt der Freibetrag € 520 pro
Jahr. Die Höchstgrenze liegt hier bei € 33.800. Jedem hilfebedürftigen, minderjährigen Kind steht
ein Freibetrag in Höhe von € 4.100 zu.
Unter bestimmen Voraussetzungen steht Ihnen für Ihre Altersvorsorge ein Freibetrag in Höhe von €
200 je Lebensalter, höchstens jedoch € 13.000 zu. Zusätzlich ist vom Vermögen abzusetzen die
Altersvorsorge (Riester-Rente) in Höhe des gesetzlich geförderten Umfanges.
Zudem hat jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag von € 750 für notwendige Anschaffungen zur Verfügung.
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| Müssen meine Kinder ihre Sparbücher
auflösen? |
Minderjährige Kinder, die über Einkommen oder Vermögen verfügen, müssen u.a. auch ihr
Sparguthaben einsetzen - allerdings nur für ihren eigenen Lebensunterhalt und oberhalb
bestimmter Freigrenzen. Die Freigrenze liegt bei € 4.100 Euro; dazu kommt noch der Freibetrag
für notwenige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro, der jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
zusteht. Sobald diese Freigrenzen unterschritten sind, hat das Kind (wieder) Anspruch auf
Sozialgeld bzw. Arbeitslosengeld II.
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| Werden meine Heizkosten bezahlt? |
Ja, in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten. Zu beachten ist, dass die Heizkosten in Relation
zur Wohnungsgröße stehen und angemessen sein müssen.
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| Wie hoch ist der Kinderzuschlag? Wer
bekommt ihn? |
Der Kinderzuschlag ist zeitlich befristet und wird längstens 3 Jahre gezahlt. Pro Kind gibt es
maximal € 140 monatlich. Den Kinderzuschlag erhalten nicht alle Familien, nur Eltern, die ihren
eigenen Bedarf decken können (insbesondere durch Erwerbsarbeit), aber nicht denjenigen des
Kindes.
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| Was ist eine angemessene Wohnung? Muss
ich meine Wohnung aufgeben, wenn die
Kosten unangemessen hoch sind? Wird die
Mietkaution übernommen, wenn ich die
Wohnung wechseln muss? |
Wie bisher bei der Sozialhilfe werden auch beim Arbeitslosengeld II neben den Regelsätzen die
Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Die Mietkosten müssen jedoch „angemessen“
sein. Dafür wird es keine bundeseinheitliche Regelung geben. In jeder Arbeitsagentur bzw. in jeder
Kommune werden unterschiedliche Maßstäbe angesetzt werden. Als aktuelle Richtlinie können die
derzeitigen Regelungen der Sozialämter herangezogen werden. In einer Großstadt akzeptiert das
Sozialamt eine höhere monatliche Kaltmiete als auf dem Land.
Ist die Miete nach den amtlichen Maßstäben zu hoch, wird zunächst die volle Miete übernommen.
Allerdings nur solange, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich (oder nicht zumutbar) ist, sich
eine billigere Wohnung zu suchen. Findet er innerhalb von sechs Monaten keine angemessene
Wohnung, werden nur die angemessenen Kosten der Wohnung übernommen.
Wird von Amts wegen ein Umzug befürwortet und veranlasst, werden die Maklergebühren,
Umzugskosten und die Mietkaution in der Regel übernommen. Das müssen Sie im Vorfeld klären,
denn nur dann können die Kosten übernommen werden.
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| Werden die Nebenkosten für die Mietwohnung
übernommen?
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Ja, sie werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gezahlt, wenn sie angemessen sind.
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| Gelten Unterhaltszahlungen, die ich bekomme, als Einkommen?
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Ja, die Zahlungen werden als Einkommen angerechnet.
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| Muss ich für meine hilfebedürftigen Eltern
Unterhalt zahlen? |
Diese Frage richtet sich grundsätzlich nach dem BGB.
Im Rahmen des SGB II gibt es jedoch eine Vermutungsregelung, nach der im selben Haushalt
lebende Verwandte oder Verschwägerte den Hilfebedürftigen finanziell unterstützen, soweit sie dazu in der Lage sind.
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| Müssen meine Eltern für mich Unterhalt
zahlen? |
Diese Frage richtet sich grundsätzlich nach dem BGB.
Welche Auswirkungen dies auf die Einkommensanrechung hat, ist abhängig von Alter, Status (in Ausbildung, Arbeit etc.) und Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer Bedarfsgemeinschaft und kann daher nur im Einzelfall geklärt werden.
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| Werden Beiträge für z.B. Hausrat- oder
Haftpflichtversicherungen übernommen? |
Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen werden in nachgewiesener Höhe vom Einkommen abgesetzt (z.B. Kfz-Haftpflicht, Gebäudebrandversicherung). Weiterhin werden vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und vom Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger,
soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben 30 Euro monatlich für angemessene private Versicherungen (z.B. Hausratversicherung, private
Haftpflichtversicherung) pauschal abgesetzt.
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| Wenn ich Arbeitslosengeld II beziehe, bin ich
dann sozialversichert? |
Wenn Sie nicht bereits familienversichert sind, sind Sie in der Kranken- und Pflegeversicherung
pflichtversichert. Grundsätzlich sind Sie auch rentenversichert. Dann wird ein Pauschalsatz an den
Rententräger überwiesen. Leben mehrere Bezieher von Arbeitslosengeld II in Ihrer
Bedarfsgemeinschaft, wird ein Pflichtversicherter bestimmt. Die übrigen Mitglieder werden dann im
Rahmen der Familienversicherung berücksichtigt. Für nähere Auskünfte zum Verfahren wenden
Sie sich an Ihre Krankenkasse.
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| Wenn ich vorher (vor dem Alg2-Bezug?) von
der Versicherungspflicht befreit war – bin ich
dann als Empfänger von Arbeitslosengeld II
wieder pflichtversichert? |
Sie haben dann ein Wahlrecht, ob Sie sich gesetzlich oder privat versichern wollen. Sind Sie von der Versicherungspflicht weiterhin befreit, werden Sie nicht pflichtversichert. Sie erhalten dann grds. einen pauschalen Zuschuss zu Ihren Versicherungsbeiträgen bis zu der Höhe, wie sie in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre (derzeit € 125/Monat). Übersteigende Beiträge sind von Ihnen zu tragen. Klären Sie dies im Einzelfall mit Ihrer Versicherung.
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| Ist meine Lebensversicherung auch
„Vermögen“? Muss ich meine
Lebensversicherung kündigen? |
Auch eine Lebensversicherung (LV) ist Vermögen und wird deshalb grds. angerechnet. Im Rahmen
der Vermögensanrechnung gibt es jedoch einen Freibetrag, unter den u.a. auch eine LV fällt. Der
Freibetrag beträgt € 200 pro vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens jeweils € 4.100 und höchstens jeweils € 13.000. Bei Personen, die vor dem 1.1.1948 geboren sind, beträgt der Freibetrag € 520 pro Lebensjahr. Die Höchstgrenze liegt hier bei € 33.800.
Beim Verkauf von Lebensversicherungen ist die Wirtschaftlichkeit zu beachten. Das heißt: Würde
durch den Verkauf ein Ergebnis erzielt, bei dem der Rückkaufswert mehr als zehn Prozent vom
bisher gezahlten Beitragsvolumen abweicht, wäre eine Verwertung unwirtschaftlich. Mit anderen
Worten: wenn mehr als zehn Prozent der eingezahlten Beträge verloren gehen, ist eine Auflösung nicht zumutbar. In diesem Fall können Sie Ihre Lebensversicherung behalten. Bei jedem
Überprüfungstermin wird die Verwertung durch die Behörde erneut geprüft.
LV als Altersvorsorge: Ist sichergestellt, dass das angesparte Vermögen nicht vor Erreichen des
Rentenalters zur Verfügung steht (s. Anm.), wird grundsätzlich ein eigener Freibetrag eingeräumt.
Dieser liegt bei je € 200 pro vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens bei jeweils € 13.000. Sind die Ansprüche vor dem Eintritt in den Ruhestand verwertbar, muss die Lebensversicherung aufgelöst oder beliehen werden.
Anm.: Dient die LV der Altersvorsorge, muss sichergestellt sein, dass das angesparte Vermögen
nicht vor Erreichen des Rentenalters zur Verfügung steht. Dies kann durch einen vertraglichen,
unwiderruflichen Verwertungsausschluss erreicht werden (§ 165 Abs. 3 VVG). Dazu gehört auch,
dass ein Rückkauf, eine Beleihung oder eine Kündigung nicht möglich ist.
Sind Ersparnisse im Rahmen der „Riester-
Rente“ auch Vermögen, das ich erst
aufbrauchen muss?
Die „Riester-Rente“ bleibt grundsätzlich außen vor und wird nicht als Vermögen auf das
Arbeitslosengeld II angerechnet (in Höhe der gesetzlich förderfähigen Beträge).
Verliere ich nicht meine Altersvorsorge?
Die gesetzliche Rente bleibt unangetastet, ebenso die „Riester-Rente“ und die oben genannte
Variante (LV als Altersvorsorge).
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Was passiert, wenn ich im Lotto gewinnen
würde? Muss ich das mitteilen und davon
etwas abgeben? |
Lottogewinne sind als Einkommen (im Monat des Zuflusses) bzw. als Vermögen (in der Folgezeit)
anzusehen und deshalb anzugeben. Der Gewinn wird auf die jeweiligen Freibeträge angerechnet.
Der übersteigende Betrag müsste von Ihnen erst verbraucht werden, weil Sie insoweit nicht als
„bedürftig“ gelten. Würden Sie Ihren Gewinn verschenken, müsste das Geschenk zurückgefordert
werden. Denn es kann nicht sein, dass sich jemand vorsätzlich hilfebedürftig macht.
Fragen zu „Fordern + Fördern“ bzw. Eingliederungsleistungen
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| Fragen zu „Fordern + Fördern“ bzw. Eingliederungsleistungen
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| Muss ich jede Arbeit annehmen, die mir
angeboten wird? Was ist zumutbar? |
Die persönlichen Interessen stehen künftig hinter den Interessen der Allgemeinheit stärker zurück.
Daher müssen Sie grundsätzlich jede Art von Arbeit annehmen, zu der Sie in der Lage sind – auch
Minijobs. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lohn untertariflich oder unterhalb des ortsüblichen
Entgelts liegt. Natürlich sind „sittenwidrige“ Arbeitsbedingungen von diesem Gebot ausgenommen.
Als sittenwidrig gilt ein Lohn, der ca. 30 Prozent unter dem jeweiligen Branchenniveau liegt. Zudem
darf der Job niemanden bei der späteren Ausübung seines Berufes behindern.
Es gibt noch weitere Ausnahmen. So gilt die Pflege eines Angehörigen oder die Erziehung eines
Kindes unter drei Jahren als zulässiger Ausnahmetatbestand, d.h. eine angebotene Arbeit wäre nicht zumutbar. Bei der Pflege von Angehörigen ist zu beachten, dass das monatliche Pflegegeld
angerechnet werden kann. Ihr zuständiger Sachbearbeiter wird das prüfen und entscheiden.
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| Was sind „Eingliederungsleistungen“? Welche
Leistungen kann ich in Anspruch nehmen? |
Künftig werden Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft von einem persönlichen
Ansprechpartner betreut. Dieser unterstützt und berät Sie in allen Fragen zu Leistungen,
Förderungen etc. - immer mit dem Ziel, Sie wieder in Arbeit zu bringen. Dem Sachbearbeiter steht
eine große Auswahl an Hilfen zur Verfügung, wie sie bereits jetzt in der örtlichen Agentur für Arbeit
angeboten wird. So können Sie z.B. Bewerbungskosten erstattet bekommen, an
Trainingsmaßnahmen teilnehmen oder in eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bzw.
Arbeitsgelegenheit vermittelt werden. Was für Ihre Integration in Arbeit notwendig und erforderlich ist, darüber entscheidet Ihr Berater im
Einzelfall.
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| Habe ich Anspruch darauf, dass mein
minderjähriges Kind betreut wird? |
Sie haben darauf keinen Anspruch. Im Einzelfall kann Ihr persönlicher Ansprechpartner jedoch
eine Betreuung befürworten. Dann würden bis zu einer Höchstgrenze die Betreuungskosten
übernommen werden.
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| Was passiert, wenn ich eine mir angebotene
Arbeit ablehne?
Was passiert, wenn ich 2x ein Arbeitsangebot
ablehne?
Kann es dazu kommen, dass ich irgendwann
gar kein Geld mehr bekomme? |
Jede Ablehnung einer zumutbaren Arbeit führt dazu, dass die Regelleistung für 3 Monate um 30 % abgesenkt wird. Die Absenkung tritt mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das
Wirksamwerden des Verwaltungsaktes (Bescheid), der die Absenkung der Leistung feststellt, folgt.
Jede erneute bzw. weitere Ablehnung einer Arbeit zieht die gleichen Rechtsfolge nach sich
(unabhängig davon, ob eine vorherige Minderung wirksam ist oder nicht). Das kann dazu führen,
dass sich mehrere Minderungszeiträume überschneiden. Die Minderungen werden bei
Überschneidungen addiert, sodass es zu einer Gesamtminderung von 60, 90 und mehr Prozent
kommen kann.
Überschreitet die Gesamtminderung die Regelleistung (z.B. bei 4 Ablehnungen), werden die Kosten der Unterkunft und Heizung ebenfalls gemindert. Die Agentur für Arbeit kann dann in
angemessenem Umfang ergänzende Sachleistung oder geldwerte Leistung erbringen. Da es sich
um zumutbare Arbeit handelt, liegt es im Verantwortungsbereich des Betroffenen, diese Folgen nicht eintreten zu lassen.
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| Wenn ich als Jugendlicher ein Arbeitsangebot
ablehne, was passiert dann? |
Lehnen Jugendliche unter 25 Jahren eine zumutbare Arbeit ab, sei es Erwerbstätigkeit,
Ausbildung, eine Eingliederungsmaßnahme oder eine Arbeitsgelegenheit, erhalten sie für drei
Monate überhaupt kein Geld. Kosten für Unterkunft und Heizung werden in dieser Zeit direkt an den Vermieter gezahlt. Natürlich werden Sie während dieses Zeitraums weiterhin beraten und betreut.
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| Verständnisfragen + Erklärungen
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| Wer gilt als alleinstehend? |
Sind Sie unverheiratet und leben alleine oder in einer (Zweck-)Wohngemeinschaft, gelten Sie als
alleinstehend.
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| Wer gilt als alleinerziehend? |
Kümmert sich jemand tatsächlich allein um die Erziehung und Pflege seines minderjährigen Kindes, ist er alleinerziehend. Alleinerziehend ist auch ein Ehepartner, wenn der andere Ehepartner längere Zeit von der Familie getrennt lebt (z.B. bei Haft).
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| Was ist eine Eingliederungsvereinbarung? |
Die Eingliederungsvereinbarung wird gemeinsam zwischen der Arbeitsagentur/dem Sozialamt und
dem Hilfebedürftigen geschlossen. Sie gilt für jeweils bis zu 6 Monate. Darin ist einerseits
festgelegt, was der Hilfebedürftige unternehmen muss, um seine Hilfebedürftigkeit zu überwinden
(z.B. wieder in Arbeit zu kommen). Andererseits wird festgeschrieben, welche Leistungen er erhält,
die dafür erforderlich sind. Das kann z.B. die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme oder an
einer Arbeitsgelegenheit sein.
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Quelle: Bundesagentur für Arbeit |